§ 1 Fotografie, Reels & TikTok Videos
Der AN gewährt dem AG ein einfaches Nutzungsrecht für Bildmaterial, Videomaterial (Reels & TikTok Videos) und sonstige visuelle Inhalte (gemeinsam “die visuellen Inhalte”). Das Nutzungsrecht für die visuellen Inhalte ist nur für einen Standort bzw. eine Betriebsstätte des AG, die mit diesem Vertrag verbunden ist, gestattet. Die visuellen Inhalte dürfen nicht für weitere Standorte verwendet werden, außer dies wurde anders vereinbart. Diese dürfen ausschließlich für die Social Media Präsenz sowie für die Webseite verwendet werden. Für andere Zwecke, wie unter anderem Print-Medien oder Speisekarten, dürfen die visuellen Inhalte nicht verwendet werden. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren an, die vor der Nutzung individuell definiert werden müssen.
Bei vereinbarten Terminen für Foto- oder Reels-Shootings kann der AG den Termin bis zu 72 Stunden vor der vereinbarten Zeit kostenlos stornieren oder umbuchen. Sollte der AG den Termin innerhalb von weniger als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin stornieren oder umbuchen, wird der AG dem AN eine Stornierungs- bzw. Umbuchungsgebühr in Höhe von 250,00 € exkl. Umsatzsteuer zahlen.
Ein Fototermin dauert maximal 2 Stunden. Sollte der Fototermin länger als 2 Stunden dauern, wird der AG dem AN für jede weitere angefangene Stunde 150,00 € exkl. Umsatzsteuer zahlen. Diese Gebühr ist nicht vom AG zu zahlen, insofern der zeitliche Verzug durch den AN oder einen Fotografen zu verantworten ist.
Je nach angegebener Anzahl der Reels wird von einem zeitlichen Aufwand von bis zu 2 Std. für bis zu 8 Reels gerechnet und von bis zu 3 Std. bei bis zu 12 Reels pro Shooting. Sollte das Reels Shooting länger als die angegebene Zeit dauern, muss der AG dem AN für jede weitere angefangene Stunde 150,00 € exkl. Umsatzsteuer zahlen. Diese Gebühr ist nicht vom AG zu zahlen, insofern der zeitliche Verzug durch den AN, einen Fotografen oder einen Content Creator zu verantworten ist.
Sollte der AG mehr als die vorab definierte Anzahl an Fotos oder Reels wünschen, werden Extrakosten hierfür fällig. In diesem Fall muss der AG dem AN dies mindestens 72 Stunden vor Beginn des Fotoshootings mitteilen. Ferner wird der AN bzw. beauftragte Fotografen des AN maximal 1 Überarbeitungsschleife für Fotobearbeitungen bzw. Reels oder TikTok Videos anbieten, welche im Preis enthalten sind. Sollte der AG weitere Überarbeitungsschleifen anfordern, werden diese nach zusätzlich angefallenem Aufwand berechnet.
§ 2 Zahlung
(1) Laufzeit
Die Vertragslaufzeit wird nicht durch sämtliche Änderungen hinsichtlich der Firma, Gesellschafterstruktur oder Geschäftsführung des AN oder AG beendet bzw. geändert. Der Vertragsbeginn oder die Fälligkeit der Monatsvergütung wird nicht durch Verzögerungen seitens des AG beeinträchtigt (z.B. verzögerte Neueröffnung oder verzögerte Zuarbeit im Onboarding). Je nach ausgewählter Laufzeit erhält der AG einen Rabatt, wie nachstehend dargestellt. Dieser wird zum Ende der ersten Laufzeit gutgeschrieben.
Es werden ca. 14 Tage für das Onboarding bzw. die Vorbereitung vor den ersten Posts benötigt.
(2) Zahlweise
Je nach ausgewählter Zahlweise erhält der AG einen Rabatt, wie nachstehend dargestellt. Je nach Laufzeit erhält der AG auch einen Rabatt, der zum Ende der ersten Laufzeit gutgeschrieben wird.
Die Rechnungsstellung erfolgt immer monatlich im Voraus ("Vorkasse") an dem Tag des Vertragsbeginns. Wird der Vertrag beispielsweise zum 15. Tag eines Monats abgeschlossen, so wird die Rechnungsstellung am 15. Tag jedes Monats erfolgen. Es wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsstellung verbindlich vereinbart.
Der AG ermächtigt hiermit (A) GoCardless bzw. den AN (GC re celerise GmbH), Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich (B) weist der AG sein Kreditinstitut an, die von GoCardless bzw. dem AN (GC re celerise GmbH) auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der AG kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Die Rechte des AG zu diesem Mandat sind in einem Merkblatt enthalten, das der AG von seinem Kreditinstitut erhalten kann.
Sollte es aufgrund eines Verschuldens des AG zu einer fehlgeschlagenen Zahlung über das SEPA-Lastschriftmandat kommen, so wird der AN dem AG 3,50 € je fehlgeschlagener Zahlung in Rechnung stellen. Bei Rückerstattungen wird eine Gebühr von 0,30€ pro Rückerstattung fällig. Ist der AG über 30 Tage ab Rechnungsstellung in Verzug, wird der AN seine Arbeit unverzüglich einstellen und die Verpflichtungen zur Leistungserbringung aus diesem Vertrag werden pausiert, bis der offene Rechnungsbetrag bezahlt ist. In diesem Zeitraum wird die fortlaufende Zahlungsverpflichtung des AG gegenüber dem AN nicht pausiert.
§ 3 Recht zur Kündigung
(1) Ordentliche Kündigung:
Der Vertrag verlängert sich immer automatisch um jeweils 12 Monate, insofern keine der Parteien innerhalb der ausgewählten Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Vertragsende ordentlich kündigt. Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen. Wirksame Kündigungen und Mahnungen/Abmahnungen sind von den Parteien in Schriftform zu erklären, wobei eine Kündigung bzw. Mahnung/Abmahnung per E-Mail ausreichend ist.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung)
Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem bzw. außerordentlichen Grund zum Monatsende zu kündigen. Für den AN liegt beispielsweise ein wichtiger Grund zur Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Begleichung einer Rechnung, oder einem Betrag, welcher der Summe einer Monatspauschale entspricht, mindestens 30 Kalendertage in Verzug ist.
Sonstige Kündigungen aus wichtigem Grund erfordern darüber hinaus den Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder eine erfolglose Abmahnung. Einer solchen Mahnung/Abmahnung bedarf es nicht, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beidseitigen Interessen die sofortige Kündigung gerechtfertigt ist, wie insbesondere die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den AN wird der AN dem AG für die restliche Vertragslaufzeit keine Monatsvergütung in Rechnung stellen. Sollte der AG bereits eine Zahlung für einen längeren Zeitraum getätigt haben, wird der AN dem AG diese anteilig zurückerstatten.
Möchte der AG vorzeitig den Vertrag ohne außerordentlichen Kündigungsgrund aufheben, kann der AG mit einer pauschalen einmaligen Abschlagszahlung von 60% des Restvertragswerts der noch anstehenden vertraglichen Verbindlichkeiten aus der Monatsvergütung sowie der verbleibenden Vertragslaufzeit den Vertrag vorzeitig beenden. Kündigungen und Mahnungen/Abmahnungen sind von den Parteien in Schriftform zu erklären, wobei eine Kündigung/Mahnung per E-Mail ausreichend ist.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der AG hat die Vertragsbedingungen (insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien sowie sämtliche relevanten Vertragsbestandteile) der Anbieter aller in diesem Vertrag erwähnten Social Media Accounts gelesen und akzeptiert diese. Der AG sichert zu und gewährleistet jederzeit während der Laufzeit dieses Vertrages, dass die Dienstleistung des AN im Auftrag des AG nicht gegen die Vertragsbedingungen der Anbieter der Social Media Accounts verstößt.
Der AG erteilt dem AN hiermit eine generelle Beitragsfreigabe sowie eine Haftungsfreistellung für alle Inhalte, insbesondere die visuellen Inhalte (inkl. Reels & TikTok Videos) und Textnachrichten, die der AN im Auftrag des AG auf den Social Media Accounts veröffentlicht. Der AG erhält auf expliziten schriftlichen Wunsch über die Software "Agorapulse" des AN Zugriff auf den ca. monatlichen, digitalen Redaktionsplan, sodass er Korrekturwünsche für geplante Posts mit ausreichend Vorlaufzeit äußern kann.
Die uneingeschränkte Pflicht zur Prüfung und Freigabe von Inhalten mit personenbezogenen Daten, bspw. von Mitarbeitern des AG, auf Basis einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorgaben trifft hier jederzeit zu. Der AG wird, falls gewünscht, auch seine eigenen Fotos dem AN zum Veröffentlichen zur Verfügung stellen und sichert hierbei stets zu, dass die Verwendung, wie oben erklärt, sorgfältig geprüft wurde. Sofern der AG dem AN seinerseits visuelle Inhalte, Textbotschaften oder sonstige Inhalte zur Veröffentlichung auf den Social Media Accounts zur Verfügung stellt, sichert der AG zu, dass die Veröffentlichung durch den AN auf den Social Media Accounts nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Der AN ist diesbezüglich zu keiner Überprüfung verpflichtet und wird auch keine derartige Überprüfung durchführen.
Soweit Dritte, bspw. die Anbieter der Social Media Accounts, aufgrund der Leistungen des AN in diesem Vertrag Ansprüche gegen den AN geltend machen, die von dem AN nicht zu vertreten sind (insbesondere Verstöße des AG gegen Urheberrechte oder Datenschutz oder Verstöße gegen die Nutzungsrichtlinien der Anbieter der Social Media Accounts), ist der AG dem AN gegenüber zur Freistellung verpflichtet.
§ 5 Verzögerungen durch den AG & Mitwirkungspflichten
Der AN benötigt für das Onboarding eine Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen vor dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn. Sollte der AG Unterlagen, Zugangsrechte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht bereitstellen oder vereinbarte Termine, wie z. B. Kickoff-Meetings nicht einhalten oder verschieben, bleibt der vertraglich vereinbarte Leistungsbeginn und die damit einhergehende Rechnungsstellung und Zahlungsverpflichtung unberührt.
Verzögerungen, die durch den AG im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit entstehen, wie z. B. bei der Bereitstellung von Inhalten, der Planung und Abstimmung von Fotoshootings, Reels-Shootings, Rückmeldungen zu Redaktionsplänen oder Gutscheinaktionen, führen nicht zu einer Verpflichtung des AN, die entfallenen oder verspäteten Leistungen nachzuholen. Sollte ein Shooting z.B. aufgrund eines Verzugs durch den AG erst mehrere Monate später stattfinden, wird der AN das nächste Shooting nicht frühzeitiger durchführen oder die Postings zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Der AG verpflichtet sich somit, alle erforderlichen Unterlagen, Informationen und Rückmeldungen rechtzeitig bereitzustellen sowie vereinbarte Termine während des Onboardings aber auch während der laufenden Zusammenarbeit einzuhalten, um eine reibungslose Erbringung der vertraglichen Leistungen zu ermöglichen. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang, die Zahlungsverpflichtung und die Vertragslaufzeit bleiben von Verzögerungen durch den AG unberührt.
§ 6 Datenverarbeitung & Software
Der AG stimmt einer Verarbeitung und Weitergabe von Daten des AG an Mitarbeiter, Freiberufler und in- und ausländische Partner bzw. Softwareanbieter des AN für folgende Informationen zu. Dem AG sind die hiermit verbundenen Risiken bewusst. Dies dient vor allem zum Zweck der Sicherung der Erbringung der Leistungen aus diesem Dienstleistungsvertrag:
- Name/Firma des AG
- Vollständige Anschrift des AG
- Vollständiger Name und Kontaktdaten des Ansprechpartners bei dem AG
- Beginn der Geschäftsbeziehung des AN mit dem AG
- Ende der Geschäftsbeziehung des AN mit dem AG
- Personenbezogene Daten der Kunden / Gäste des AG
- Passwörter des AG
- Zugangsrechte für Social Media Accounts des AG
- Logos und Bilder des AG
§ 7 Vertraulichkeitsvereinbarung
Während des Vertragsverhältnisses werden vertrauliche Informationen zwischen den Parteien ausgetauscht und zur Erfüllung der Dienstleistung verwendet. Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit sowie für eine Dauer von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht an unbefugte Dritte, die nicht unter §5 fallen, weiterzugeben. Sie werden zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die vertraulichen Informationen erlangen. Soweit dies zur Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist, wird der AG Dritten vertrauliche Informationen offenlegen.
§ 8 Haftung
Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der AN haftet, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ist die Haftung des AN auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Pflichtverletzung des AN steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN gleich. Unabhängig von der Ursächlichkeit ist die Haftung seitens des AN betragsmäßig auf zwei Monatsvergütungen wie vorstehend definiert begrenzt. Es ist vereinbart, dass der AN keine Haftung für mögliche Änderungen an Webseiten des AG übernimmt.
§ 9 Keinerlei Erfolgshaftung
Der AN steht für keinerlei Erfolg seiner Tätigkeit ein, insbesondere keine umsatz- oder gewinnbezogene. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch eine Steigerung der Bekanntheit am Markt, die Steigerung der Followeranzahl und der Aufbau eines Images keinesfalls zu wirtschaftlichem Erfolg führen müssen, sondern dieser noch von diversen anderen Faktoren abhängt, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.
Einigkeit zwischen den Parteien besteht ferner darüber, dass Marketingaktivitäten im Regelfall eine gewisse Anlaufphase benötigen, bevor sich erste Wirkungen in Sachen Bekanntheit/Imagebildung herausstellen.
Dem AG ist bekannt, dass Marketing-Aktivitäten zwar allgemein für die Außendarstellung und die Imagebildung als von erheblicher Bedeutung angesehen werden, diese Bedeutung jedoch nach Branche und Markt und anderen Faktoren stark variieren kann. Auch vor diesem Hintergrund garantiert der AN für keine unmittelbare oder mittelbare Umsatzsteigerung und steht auch sonst für eine solche nicht ein.
§ 10 Kundenreferenz
Ferner akzeptiert der AG, dass der AN die Zusammenarbeit mit dem AG preisgeben und das Logo sowie sämtliche visuelle Inhalte einschließlich gebauter Websites, Gutscheine, Emails und Wallet Passes und für eigene digitale und nicht-digitale Marketing- und Vertriebsmaßnahmen verwenden wird. Dies gilt sowohl während der Vertragslaufzeit aber auch unbefristet nach Vertragsende. Dabei ist jedoch klarstellend hervorzuheben, dass der Geschäftsname und das Logo des AG ausschließlich im positiven Sinne durch den AN genutzt werden dürfen.
§ 11 Leistungsbeschreibungen (sofern zutreffend)
Erklärung aller einzelner Dienstleistungskomponenten (nur relevant falls zutreffend):
Monatliche Leistungen
- Account Management: Für das dauerhafte Management der Social Media Accounts des AG, muss der AG dem AN zugehörige Passwörter mitteilen und Administratorenrechte vergeben. Bei einer Änderung der Passwörter wird der AG dem AN unverzüglich die aktualisierten Zugangsdaten zukommen lassen, sodass die Leistungserbringung durch den AN weiterhin erfolgen kann.
- Onboarding: Zu Beginn der Vertragslaufzeit wird der AN dem AG ein Onboarding Formular zusenden, worüber der AG dem AN unter anderem alle Logos, Unterlagen und Zugangsdaten zusenden wird. Dies ist die Grundlage für den Start mit den vertraglichen Verpflichtungen durch den AN. Der AG verpflichtet sich dazu, dieses Onboarding Formular schnellstmöglich auszufüllen, sodass der AN mit seiner Arbeit zeitgerecht starten kann. Sollte es durch den AG zu einem Verzug der zugesandten Unterlagen kommen, beeinflusst dies nicht den Vertragsstart und die Abrechnung.
- Erstellung bzw. Optimierung der Social Media Accounts: Ist kein Instagram, Facebook oder TikTok Account des AG vorhanden (je nachdem welche Accounts im Vertrag inklusive sind), so wird der AN diese gemeinsam im Namen des AG erstellen. Optimierungen der Social Media Accounts auf Instagram, Facebook und TikTok (zusammen die „Social Media Accounts“ in diesem Vertrag) finden im Auftrag, im Namen und, sofern die Nutzung dieser Accounts kostenpflichtig wird, auf Rechnung des AG statt. Falls die Nutzung der Accounts kostenpflichtig werden sollte, muss der AN dies nach vorheriger Absprache durch den AG genehmigen lassen. Klarstellend wird hervorgehoben, dass alleiniger Vertragspartner der Anbieter der Social Media Accounts der AG wird bzw. bleibt.
- Fotoshooting: In den angegebenen zeitlichen Abständen wird der AN einen Fotografen für ein Fotoshooting beim AG beauftragen. Pro Fotoshooting werden bis zu 40 final bearbeitete Bilder zur Verfügung gestellt.
- Posts pro Monat: Der AN wird ca. monatlich im Voraus die Posts auf den Kanälen des AG einplanen. Die Anzahl der Posts pro Monat kann von Monat zu Monat in der dargestellten Spanne liegen, was durch die Länge einzelner Monate bzw. durch Feiertage, durch zusätzliche Sonderwerbeaktivitäten oder Ähnliches beeinflusst werden kann.
- Zusätzliche Posts: Der AN erstellt monatlich maximal einen (1) außerplanmäßigen Post, wenn der AG dies zusätzlich für beispielsweise spontane Aktionen oder die Veröffentlichung von eigenem Fotomaterial wünscht. Weitere zusätzliche Posts werden direkt, pauschal mit € 50,00 exkl. MwSt. pro Post in Rechnung gestellt.
- Grafikdesigns: Im Rahmen der in diesem Vertrag definierten Anzahl an Posts pro Monat wird der AN bis zu 2 Posts für Grafikdesigns für Ankündigungen, Informationen, Veranstaltungen, aber keine Speisekarten oder Ähnliches erstellen. Für Grafikdesigns werden einmalig bis zu 2 Grafikdesign-Vorlagen erstellt. Weitere Grafikdesign Vorlagen können zusätzlich beauftragt werden.
- Community Management: Der AN bzw. das Team des AN wird montags bis freitags, bis auf an Feiertagen, auf Nachrichten und Kommentare auf den Social Media Accounts des AG antworten. Sogenannte Stories von Gästen des AG werden nicht erneut auf dem Account des AG geteilt bzw. ge-repostet.
- TikTok Community Management: Der AN wird alle relevanten Kommentare und Nachrichten auf dem TikTok-Account des AG beantworten. Sollten Videos viral sein, wird der AN nur die wichtigsten Kommentare beantworten aber nicht alle, da dies auf TikTok auch nicht üblich ist.
Werbeanzeige für mehr Impressionen: Impressionen beschreiben die Häufigkeit, wie oft eine Werbung angezeigt wurde. Der AN erstellt Werbeanzeigen auf Instagram und Facebook (nicht TikTok) im Namen und für den AG. Der AN bezahlt diese Werbeanzeigen mit einem % der monatlichen Vergütung, sodass keine Extrakosten für den AG zustandekommen. Der AN versucht, die Mindestanzahl an Impressionen jeden Monat zu erreichen. Die Werbeinhalte werden turnusmäßig alle ca. 2-3 Monate abgeändert und neu aufgesetzt. Der AN behält sich vor, die Auswahl der Kanäle, ob die Werbeanzeigen nur auf Instagram oder Facebook oder auf beiden Kanälen geschaltet werden, selbst im Sinne des AG zu bestimmen.
- WhatsApp Support: Der AN wird montags bis freitags, bis auf an Feiertagen, innerhalb der angegebenen Fristen und maximal zwischen 9:00 - 17:00 Uhr eine Rückmeldung auf Nachrichten des AG geben, bis auf, wenn dies aufgrund der Komplexität oder Dauer dem AN nicht zumutbar ist. Der AN behält sich vor, das Kommunikationsmedium während der Vertragslaufzeit zu ändern.
- Reels (& TikTok) Shooting: In den angegebenen zeitlichen Abständen wird der AN einen Content Creator für ein Instagram Reels bzw. TikTok Shooting beim AG beauftragen. Reels & TikTok Videos werden mit einer Smartphone-Kamera und nicht mit professionellem Equipment aufgenommen. Während des Shootings wird der AN Videomaterial für die Erstellung von Instagram Reels & ggf. je nach Vertrag auch TikTok Videos produzieren. Dieses Reels-Shooting wird voraussichtlich separat vom Fotoshooting stattfinden. Alle sonstigen Vereinbarungen in diesem Vertrag hinsichtlich Reels & TikTok finden weiterhin Anwendung. Das Rohmaterial der Videos steht dem AG nicht zur weiteren Verwendung zur Verfügung.
Instagram Reels & TikTok Video Bearbeitung: Der AN wird in den angegebenen Zeitabständen vor Ort beim AN Videomaterial für die Erstellung von Instagram Reels & TikTok Videos produzieren. Der AN wird anschließend aus dem Material kurze Videoclips mit einer Länge von jeweils ca. 10-25 Sekunden erstellen. Sollte der AG längere Videos als 25 Sekunden wünschen, muss dies extra vergütet werden. Es wird aus urheberrechtlichen Gründen nur lizenzfreie Musik über externe Musikdatenbanken und keine Musik von Instagram oder TikTok selbst verwendet. Die Anzahl der bearbeiteten Reels steht unter § 1. Der AN übernimmt keine Haftung für die Verwendung von möglicherweise urheberrechtlich geschützter Musik, Schriftarten oder sonstiger Inhalte, die für die Bearbeitung der Videos verwendet werden. Der AN wird Reels ohne vorherige Freigabe durch den AG veröffentlichen.
- Veröffentlichung von Reels Videos auf TikTok (“Crossposting”): Es werden lediglich die gleichen Videoinhalte der Instagram Reels auch auf TikTok parallel veröffentlicht, ohne dass es plattformspezifische Bearbeitungsunterschiede (Schnitt, Effekte, Schriftarten, Musik etc.) gibt.
Instagram & Facebook Sponsored Post: Der AN übernimmt die Einstellung und das Management von Targeting (Geschlecht, Alter, Standort, Interessen) und Budget. Zuvor muss der AG dem AN Zugriff auf sein Meta-Werbekonto geben. Sämtliche Sponsored Posts schulden keinerlei Erfolgshaftung. Es handelt sich um beworbene Beiträge und keine Werbekampagnen über den Werbeanzeigenmanager des AG. Der AN wird keine Auswertung der Werbeanzeigen-Performance erstellen. Werbebudgets sind immer auf allen Kanälen nicht in der in diesem Vertrag definierten Vergütung enthalten und müssen vom AG separat bezahlt werden.
§ 12 Sonstiges
Der AN wird regulär die Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen. Bei anteiligen Rechnungen wird von durchschnittlich 30 Tagen als Berechnungsbasis ausgegangen.
Dem AG ist bekannt, dass Besprechungen und Terminvereinbarungen grundsätzlich per Videokonferenz, Telefonat oder ähnlichen Medien durchgeführt werden und dass der AN während der Vertragslaufzeit persönliche Termine in den Räumen des AG oder an anderen Orten weder akzeptiert noch verpflichtet ist, diese durchzuführen. Sollte der AG dennoch persönliche Termine mit dem AN vereinbaren wollen, trägt der AG die Kosten u.a. für die Anreise und den zeitlichen Aufwand.
Nebenabreden zu den vertraglichen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Der Inhalt dieses Vertrages ist vertraulich zu behandeln. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag lückenhaft sein sollte. Eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Auf Verträge zwischen dem AG und dem AN findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem AG und dem AN ist Berlin, Deutschland.